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Der gelbe Brief liegt im Postkasten, Absender: Bußgeldstelle. Ein Anhörungsbogen fordert Sie auf, sich zu einem angeblichen Verkehrsverstoß zu äußern, oft mit dem Hinweis auf eine Rückmeldefrist von wenigen Tagen. Viele Betroffene reagieren dann panisch und füllen alles aus, was das Formular hergibt, aus Angst vor Konsequenzen.

Der gelbe Umschlag liegt im Briefkasten, der Bußgeldbescheid darin. Ob geblitzt, Rotlicht missachtet oder falsch geparkt — ab dem Moment der Zustellung läuft die Uhr: Nur 14 Tage bleiben, um nach § 67 OWiG Einspruch einzulegen oder den Bescheid mit Zahlung zu akzeptieren.

Geblitzt, falsch geparkt, Abstandsverstoß — und wenige Wochen später liegt der Bußgeldbescheid im Briefkasten. Viele Betroffene zahlen kommentarlos, obwohl der Bescheid Fehler enthält oder die Messung angreifbar ist. Dabei gewährt § 67 OWiG jedem Betroffenen das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen — ohne Begründungspflicht, ohne Anwaltszwang, aber mit klaren Konsequenzen je nach Ausgang.
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